§ 963 BGB: Vereinigung von Bienenschwärmen
Im Buch 3 (Sachenrecht) im Abschnitt 3 (Eigentum) unter Titel 3/Untertitel 5 des Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich folgende Zeilen:
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Der Grund warum ich das hier poste? Keine Ahnung! Aber warum steht sowas im BGB? Und nein, ist kein Fake!